Unternehmen, die mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigen, haben nach § 154 SGB IX wenigstens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz muss monatlich eine Ausgleichsabgabe gemäß § 160 SGB IX entrichtet werden.
Sie beträgt pro Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für Arbeitgeber mit einer jahresdurchschnittlichen monatlichen Arbeitsplatzzahl von 60 und mehr:
Die Ausgleichsabgabe ist jährlich rückwirkend zum 31.03. zu zahlen.
50 % des auf die Arbeitsleistung unserer Werkstatt für behinderte Menschen entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können Sie nach § 223 SGB IX auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
Auf unseren Rechnungen wird der auf die Ausgleichsabgabe anrechenbare Betrag gesondert ausgewiesen.
Bei einer jahresdurchschnittlichen mtl. Arbeitsplatzzahl von 200 Beschäftigten wären monatlich 10 Pflichtarbeitsplätze zu besetzen = 5 %.
Nehmen wir an, dass monatlich nur 4 Pflichtarbeitsplätze besetzt sind, verbleiben monatlich 6 unbesetzte Pflichtarbeitsplätze. Bei einer Beschäftigungsquote zwischen 2 % bis unter 3 % sind 245 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz zu zahlen.
6 x 245 Euro = 1.470 Euro je Monat.
Dies ergibt eine Ausgleichsabgabe pro Jahr von 17.640 Euro.
Sie erteilen uns innerhalb eines Jahres Aufträge über 38.764 Euro. Der Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten beträgt insgesamt 35.280 Euro. Von diesem Betrag, der effektiv erbrachten Dienstleistung der Werkstatt, können Sie 50 % auf die zu entrichtende Ausgleichsabgabe anrechnen.
Ihr Unternehmen spart also ausgabewirksame Kosten in Höhe von 17.640 Euro.
Die zu zahlende Ausgleichsabgabe beträgt nun nicht mehr 17.640 Euro sondern 0 Euro.
Telefon: 06821 793 – 1151
Mail: vertrieb@vevio.de
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